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   OLG Hamburg, 09.04.2009 - 11 W 108/07   

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https://dejure.org/2009,7909
OLG Hamburg, 09.04.2009 - 11 W 108/07 (https://dejure.org/2009,7909)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 09.04.2009 - 11 W 108/07 (https://dejure.org/2009,7909)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 09. April 2009 - 11 W 108/07 (https://dejure.org/2009,7909)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Prozesskostenhilfe: Unlauterkeit der Erhebung einer Teilklage durch den Insolvenzverwalter

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Insolvenzverwalter; Vorliegen der Unlauterbarkeit der Erhebung einer Teilklage durch einen Insolvenzverwalter mit der Absicht zur Umgehung der Voraussetzungen des § 116 Zivilprozessordnung (ZPO); Zumutbarkeit von Vorschüssen auf ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 116 S. 1 Nr. 1
    Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Erhebung einer Teilklage durch den Insolvenzverwalter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2009, 1636
  • MDR 2009, 1356
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 06.03.2006 - II ZB 11/05

    Zumutbarkeit der Aufbringung der Prozesskosten durch Insolvenzgläubiger

    Auszug aus OLG Hamburg, 09.04.2009 - 11 W 108/07
    Vorschüsse auf die Prozesskosten sind nur solchen Beteiligten zuzumuten, die die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverteidigung voraussichtlich deutlich größer sein wird (BGH NJW-RR 2006, 1064).
  • OLG Hamm, 26.09.2002 - 8 W 29/02

    Prozesskostenhilfe für einen Insolvenzverwalter; Vergütung des

    Auszug aus OLG Hamburg, 09.04.2009 - 11 W 108/07
    Den Oberlandesgerichten Celle (ZInsO 2008, 213) und Hamm (ZIP 2003, 42) ist darin zu folgen, dass die Erhebung einer Teilklage durch den Insolvenzverwalter nicht per se als unlauter angesehen werden kann, nämlich erhoben mit der Absicht, die Voraussetzungen des § 116 ZPO zu umgehen.
  • OLG Celle, 21.01.2008 - 4 W 226/06
    Auszug aus OLG Hamburg, 09.04.2009 - 11 W 108/07
    Den Oberlandesgerichten Celle (ZInsO 2008, 213) und Hamm (ZIP 2003, 42) ist darin zu folgen, dass die Erhebung einer Teilklage durch den Insolvenzverwalter nicht per se als unlauter angesehen werden kann, nämlich erhoben mit der Absicht, die Voraussetzungen des § 116 ZPO zu umgehen.
  • BGH, 06.12.2010 - II ZB 13/09

    Prozesskostenhilfe für eine Teilklage des Insolvenzverwalters

    Ein anderer Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur vertritt den Standpunkt, dass allein die Erhebung einer Teilklage durch den Insolvenzverwalter als solche ohne Vorliegen zusätzlicher Gesichtspunkte nicht als mutwillig im Sinne des § 114 ZPO (OLG Hamm, ZIP 2003, 42, 43 mit zustimmender Anm. Pape, EWiR § 116 ZPO 1/03, 139, 140; OLG Celle, ZIP 2008, 433 mit zustimmender Anm. Baumert, Fachdienst Insolvenzrecht 2008, 255780; ebenso Werres, KTS 61 (2000), 251, 256; Gundlach/Frenzel/Schmidt, NJW 2003, 2412, 2416 Fn. 46; Musielak/Fischer, ZPO, 7. Aufl., § 114 Rn. 42; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 31. Aufl., § 114 Rn. 8; Hk-ZPO/Pukall, 2. Aufl., § 116 Rn. 11; Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 80 Rn. 120; Huber in Gottwald, Insolvenzrechtshandbuch, 4. Aufl., § 51 Rn. 37) oder als in der unlauteren Absicht erhoben angesehen werden könne, die Voraussetzungen des § 116 ZPO zu umgehen (OLG Celle, ZIP 2008, 433; OLG Hamburg, ZIP 2009, 1636).

    Aber auch diese Auffassung lässt im Einzelfall nicht unberücksichtigt, ob der Insolvenzverwalter vernünftige oder triftige Gründe darlegt, die für die Erhebung einer Teilklage sprechen (OLG Celle, ZIP 2008, 433, 434; OLG Hamburg, ZIP 2009, 1636, 1637; Pluta/Heidrich, jurisPR-InsR 12/2008 Anm. 5 unter D.; sehr weitgehend OLG Hamm, ZIP 2003, 42, 43).

    Dem Insolvenzverwalter muss die Erhebung einer Teilklage schon deshalb möglich sein, weil die Bewilligung der Prozesskostenhilfe auf den Kostenerstattungsanspruch des Gegners keinen Einfluss hat (§ 123 ZPO) und als Folge der Prozessführung die Masse daher mit einem nicht unerheblichen Kostenrisiko belastet wird (vgl. OLG Celle, ZIP 2008, 433, 434; OLG Hamburg, ZIP 2009, 1636).

    Nachvollziehbare Sachgründe können begründete Zweifel sein, ob der erstrebte Titel in vollem Umfang durchgesetzt werden kann (OLG Hamm, ZIP 2003, 42, 43; OLG Celle, ZIP 2008, 433, 434; OLG Hamburg, ZIP 2009, 1636).

  • KG, 17.12.2020 - 7 W 1021/20

    Prozesskostenhilfe: Zumutbarkeit der anteiligen Kostenaufbringung der Träger der

    Von den Oberlandesgerichten und in der Literatur wird eine Vorschusspflicht der Träger der Sozialversicherung und der Bundesagentur für Arbeit als Gläubiger im Rahmen von § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO ganz überwiegend auch nach Abschaffung des Privilegs des § 61 Abs. 1 Nr. 1 KO durch die Insolvenzordnung verneint (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 9. Dezember 2009 - 13 W 855/09, ZinsO 2010, 157, KG, Beschluss vom 28. Juli 2008 - 2 U 50/08, NZI 2008, 748; OLG Brandenburg, Beschluss vom 10. Oktober 2006 - 13 W 9/06, BeckRS 2006, 12503; OLG Celle, Beschluss vom 2. September 2008 - 4 W 66/08, Rn. 12 bei juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 9. April 2009 - 11 W 108/07, ZinsO 2009, 1125; Zöller/Schultzky, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 116 Rn. 10; Wache in MüKo, ZPO, 6. Aufl. 2020, § 116 Rn. 17; Fischer in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 116 Rn. 7, Bork in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2016, § 116 Rn. 10 und Lang, NZI 2012, 746).
  • OLG Dresden, 09.12.2009 - 13 W 855/09

    Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter bei Beteiligung der

    Überwiegend wird auch zur Rechtslage nach der Insolvenzordnung angenommen, dass eine Vorschusspflicht dieser Gläubiger nicht bestehe (OLG Hamburg ZInsO 2009, 1125 ; OLGR Celle 2009, 275; KG [2. Senat] NZI 2008, 748 ; OLG Brandenburg Beschluss vom 17.10.2006, Az.: 13 W 9/06; OLG Köln KKZ 2006, 199; OLG Hamm ZInsO 2005, 449).
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